Jugendschutzgesetz
§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zus
tändige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
Elterberechtigungsschein zur Übertragung der Personsorgeberechtigung findest du hier
Eintritt nur Mittwoch und Freitag ab 16 Jahren möglich.
Einlass nur mit gültigem Personalausweis ( sowohl die minderjährige Person, als auch die volljärige Person )